Expertenstandards und Rechtssicherheit

 

Iris Ahmadi und Ronald Richter:

 

Leitlinie oder Haftungsfalle?

 

Quelle: http://www.vincentz.net/altenheim > Ihre aktuelle Ausgabe: 07/2005

 

Qualitätssicherung

Nationale Expertenstandards zur Dekubitus- und Sturzprävention werfen eine Reihe rechtlicher Fragen auf. Die wichtigste Antwort: Im Rahmen der Sorgfaltspflicht von Heimleitern und Pflegenden führt an den Standards kein Weg vorbei.

 

Bereits 1992 wurde zur Qualitätsentwicklung in der Pflege eine Koordinationsstelle an der Fachhochschule in Osnabrück eingerichtet – das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP). Ziel dieses Netzwerkes ist es, hervorragende Leistungen in der Pflege zu fördern, traditionelle Verhaltensmuster zu reflektieren sowie effektive Praktiken aus Qualitätsentwicklung und Wissenschaft zu verbreiten. Im Hinblick auf diese Aufgabe wurde durch das DNQP im Jahr 2000 erstmalig ein nationaler Expertenstandard in der Pflege veröffentlicht. Inhaltlich befasst sich dieser mit der besonderen Problematik der Vermeidung eines Dekubitus in der Pflege.

Dieser Expertenstandard zur Dekubitusprophylaxe stellt im Konsens mit den Krankenkassen die aktuellste (eine Überarbeitung erfolgte im Jahr 2004) und am breitesten akzeptierte Leitlinie dar, bündelt das aktuelle Expertenwissen in diesem Bereich und findet sektorübergreifend in der Pflege Anwendung. Die Errichtung dieses Pflegestandards wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Rahmen des Modellprogramms zur Förderung der medizinischen Qualitätssicherung gefördert. Zwischenzeitlich gibt es auch einen Expertenstandard des DNQP zur Sturzprophylaxe. Für die Betreiber von Pflegeheimen, wie für die Mitarbeiter, liegt durch diese Einführung nationaler Expertenstandards die Frage auf der Hand, welche rechtliche Verbindlichkeit sich aus ihnen ergibt. Droht bei Nichtbefolgung unabwendbar die strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung?

 

Aus juristischer Sicht gilt zunächst grundsätzlich zu beachten, dass die Expertenstandards jeweils ein ausgeprägtes fachliches Wissen voraussetzen und ausschließlich auf die professionelle Pflege durch Pflegefachkräfte zugeschnitten sind. So wird im Standard zur Dekubitusprophylaxe ausgeführt: „Die Pflegefachkraft leitet auf der Grundlage der Risikoeinschätzung für alle identifizierten Risikofaktoren weitere Interventionen ein.“ Und weiter: „Die Delegation von Tätigkeiten der Pflegefachkraft an Pflegehilfskräfte erfolgt im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit.“ Adressat der Expertenstandards ist damit die Pflegeeinrichtung mit ihren Mitarbeitern. Was gilt für diese Adressaten, wenn es zu einem Dekubitus oder Sturz kommt und der Standard nachweislich nicht beachtet wurde?

Nach der Definition des DNQP sind die Pflegestandards ein professionell abgestimmtes Leistungsniveau, das den Bedürfnissen der damit angesprochenen Bevölkerung angepasst ist und Kriterien zur Erfolgskontrolle dieser Pflege mit einschließt. Maßgeblich ist damit das beschriebene Leistungsniveau auf Basis eines Expertenkonsenses. Die Leitlinien sind daher auch aus juristischer Sicht wissenschaftlich basierte Empfehlungen für ein professionelles Handeln in charakteristischen Situationen. Eine Implementierung dieser Standards in Gesetz fehlt, so dass zumindest unmittelbar eine rechtliche Verbindlichkeit für die Handelnden nicht besteht. Juristisch haben Expertenstandards damit direkt weder eine haftungsbegründende noch eine haftungsbefreiende Wirkung, d. h. die bloße Nichtbefolgung führt nicht zwingend zur Haftung. Umgekehrt gilt aber: Auch die genaue Einhaltung verhindert allein keinesfalls den strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Vorwurf, Sorgfaltspflichten in der Pflege verletzt zu haben.