Mai 2007

BVMed legt Infokarten zur Erstattung von Hilfs- und Verbandmitteln nach der Gesundheitsreform neu auf
Einfluss der Ränder von adhäsiven Wundauflagen auf die wundumgebende Haut
Nächtliche Anwesenheit von Fachkräften in Altenheimen
In vitro Effektivität von Wundspüllösungen

BVMed legt Infokarten zur Erstattung von Hilfs- und Verbandmitteln nach der Gesundheitsreform neu auf

BVMed-Pressemeldung Nr. 36/07 vom 26. April 2007

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hat fünf seiner Infokarten zur Erstattung von Hilfsmitteln und Verbandmitteln neu aufgelegt. Die aktualisierten Karten berücksichtigen in knapper und verständlicher Sprache die Änderungen durch die am 1. April 2007 in Kraft getretene Gesundheitsreform. Die Karten können beim BVMed bestellt oder im Internet unter www.bvmed.de (Publikationen – Infokarten) heruntergeladen werden.

Folgende Infokarten wurden jetzt neu aufgelegt:

  • Erstattung von Hilfsmitteln
  • Erstattung von Inkontinenzprodukten
  • Empfehlung zum Verbrauch ableitender Inkontinenzprodukte
  • Erstattung von Tracheostomie- und Laryngektomieprodukten
  • Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln

Versicherte haben Anspruch auf Hilfsmittel, wenn diese dazu dienen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Der Sachleistungsanspruch des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse beschränkt sich auf die Vertragspreise. Hierüber muss die Krankenkasse ihre Versicherten informieren, auf Anfrage auch über die wesentlichen Vertragsinhalte. Mengenbeschränkungen durch die Krankenkassen sind bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln unzulässig.

Auch die benötigten Hilfsmittel bei Inkontinenz sind zu Lasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig. Der Anspruch gilt auch im stationären Pflegebereich. Hilfsmittel zur Inkontinenzversorgung sind bei allen zugelassenen Leistungserbringern, beispielsweise Apotheken oder Sanitätshäusern, erhältlich.

Die Infokarten enthalten auch wichtige Informationen für den niedergelassenen Arzt. So sind Hilfsmittel weder budget- noch richtgrößenrelevant. Bei Hilfsmitteln besteht grundsätzlich keine Gefahr von Ausgleichszahlungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen. Für eine reibungslose Kostenübernahme der Krankenkasse sollten bei der Verordnung von Hilfsmitteln wie Inkontinenzprodukte die genaue Größe, Stückzahl und der Versorgungszeitraum angegeben werden.

Auch Verbandmittel können nach wie vor zu Lasten der GKV verordnet werden. Sie sind keine Arzneimittel, sondern Medizinprodukte. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln sind Verbandmittel jedoch richtgrößenrelevant. Verbandmittel sind regional unterschiedlich auch als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig.

Bestellhinweis: Die Infokarten können unter www.bvmed.de (Publikationen – Infokarten) kostenfrei als pdf-Dateien heruntergeladen werden. Die Infokarten können zudem bis zu zehn Exemplaren kostenfrei beim BVMed bestellt werden. Der Preis pro Stück ab dem 11. Exemplar beträgt 0,14 Euro zzgl. Versandkosten und 7 Prozent Mehrwertsteuer. Bestellungen an: info@bvmed.de.

Vollständiger Pressetext unter: http://www.bvmed.de/presse.php?10945

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Einfluss der Ränder von adhäsiven Wundauflagen auf die wundumgebende Haut

Dykes, P.J.
The effect of adhesive dressing edges on cutaneous irritancy and skin barrier function
Journal of Wound Care, Vol. 16, No. 3 (2007): 97-100

Das Ziel dieser Studie war die Untersuchung der Wirkung von selbstklebenden (adhäsiven) Wundauflagen auf wundumgebende Haut.
Folgende Wundauflagen waren in die Testung einbezogen: Mepilx Border (Mölnlycke), Allevyn Adhesive (Smith & Nephew), Biatin Adhesive (Coloplast), Tielle Plus (Johnson & Johnson), DuoDERM (ConvaTec) und Comfeel Plus Transparent (Coloplast).
Die Untersuchung wurde an der Haut von 30 Probanden durchgeführt, davon 12 männlich und 18 weiblich. Innerhalb von zwei Wochen erfolgten jeweils am Tag 3, 5, 8, 10, 12 und 15 eine Entfernung und Neuapplikation der Auflagen. Frühestens 10 Minuten nach Entfernung der Wundauflage wurde eine visuelle Einschätzung der Haut mittels einer Irritationsskala durchgeführt. Am Tag 15 erfolgte zusätzlich die Ermittlung des transepidermalen Wasserverlustes, ein Merkmal, welches Aussagen zur Effektivität der Barrierefunktion der Haut liefert.

Es konnten zwei Gruppen von Wundauflagen ermittelt werden:

  • Keine signifikanten Unterschiede zu normaler Haut: Mepilex Border, Tielle Plus, Allevyn Adhesive.
  • Signifikante Unterschiede zu normaler Haut: Biatain Adhesive, Comfeel Plus Transparent, DuoDERM.

Die Ergebnisse zeigen, dass Mepilex Border, Tielle Plus und Allevyn Adhesive zu einer Gruppe von Wundauflagen gehören, die wundumgebende Haut weniger schädigen als Biatain Adhesive, Comfeel Plus Transparent und DuoDERM.

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Nächtliche Anwesenheit von Fachkräften in Altenheimen

Quelle: VINCENTZ.NET NEWSLETTER vom 22.05.2007

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 31. 1. 2007, Az.: 1 K 473/05
In der Nacht ist für jeweils angefangene 50 Bewohner eine Pflegefachkraft erforderlich.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG) hat eine Anordnung der Heimaufsicht an einen Heimträger bestätigt, die Nachtschicht mit mindestens vier Pflegefachkräften zu besetzen. Die Besetzung der Nachtschichten orientiert sich, nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, am Kriterienkatalog des Sozialministeriums zur Durchführung des Heimgesetzes vom 19. 3. 2003. Danach ist für den Nachtdienst grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig.
Anordnungen zur Umsetzung dieser Vorgabe kann die Heimaufsicht entweder "statisch", d. h. bezogen auf die zum Erlasszeitpunkt aktuelle Bewohnerzahl des Pflegeheims, oder "dynamisch", d. h. bezogen auf jeweils angefangene 50 Bewohner, verfügen.
Wählt die Heimaufsicht die erste Variante, muss sie einer maßgeblichen Änderung der Heimbewohnerzahl durch Änderung der Verfügung Rechnung tragen. Sobald die Zahl der Heimbewohner auf unter 151 absinkt, muss die Heimaufsicht eine entsprechende "Dynamisierung" durch Anpassung der Anordnung reagieren. In dem klägerischen Heim sind dann nur noch drei Nachtwachen pro Schicht erforderlich. (Quelle: ALTENHEIM 05/2007, Rubrik: Rechtsforum, Fundstelle: Gerichtsakten)

http://www.vincentz.net/altenheim/

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Kaehn, K.

In vitro Effektivität von Wundspüllösungen - Vergleich von Salzlösungen und einer tensidhaltigen Wundspüllösung

Zeitschrift für Wundheilung 1/2007: 12-17

Einleitung: Aus theoretischen physikochemischen Überlegungen folgt, dass die in der Praxis häufig für die Wundspülung ein­gesetzten Salzlösungen Ringer-Lösung und physiologische Kochsalzlösung keine guten Lösungseigenschaften für Wundbelag besit­zen. Das Reinigungsergebnis sollte bei Ver­wendung einer tensidhaltigen Wundspüllö­sung besser sein. Diese Hypothese wurde an einem in vitro Modell für festsitzenden Wund­belag überprüft.

Methoden: Als Prüfbelag diente humanes Blut­plasma, das ohne und mit Fibrinbildung auf Objektträgern mit adhäsiver Glasoberfläche aufgetrocknet wurde. Objektträger mit Prüfbe­lag wurden in den Prüflösungen inkubiert. In Aliquots (Teilproben) wurden nach 2,5, 30 und 60 Mi­nuten die gelösten Proteinmengen bestimmt. Die Reinigungswirkung der Wundspüllösun­gen wurde zusätzlich makroskopisch verfolgt und fotographisch dokumentiert.

Ergebnisse und Diskussion: Die eingesetzten Wundspüllösungen lösten unterschiedliche Mengen an Protein aus den Prüfbelägen. Die Proteinkonzentration stieg in der Reihenfolge Ringer-Lösung, physiologische Kochsalzlö­sung und Prontosan® im Verhältnis 1,0:3, 6:4,8 (ohne Fibrinbildung) bzw. 1,0:4, 4:9,4 (mit Fibrinbildung) deutlich an. Zusätzlich solubilisierte (Löslichmachen eines Stoffes) die tensidhaltige Wundspüllösung denaturierte Proteine und Fibrin durch Einschluss in Mizellen, die Prüfbeläge wurden dabei desintegriert und vollständig von der Glasunterlage abgelöst. Mit dem vorgestellten Wundbelag-Modell kann die Reinigungswir­kung von Wundspüllösungen unter standardi­sierten Laborbedingungen schnell und einfach vergleichend geprüft werden. Die Ergebnisse stimmen qualitativ mit den theoretisch herge­leiteten Lösungseigenschaften überein und liefern eine erste Reihung der Wundspüllö­sungen für die praktische Anwendung.

Fazit: Bei der vergleichenden Prüfung am Wundbelag-Modell war die tensidhaltige Wundspüllösung Prontosan® deutlich besser geeignet festsitzende Proteinbeläge an- und abzulösen, als Salzlösungen. Die Wirkung der Salzlösungen blieb auf die Oberfläche der Prüfbeläge beschränkt, während die tensidhaltige Wundspüllösung die Beläge durchdrang und aufbrach. Diese Eigenschaft ist eine wesentliche Voraussetzung für eine schnelle und gründliche Wundreinigung unter Praxisbedingungen.

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