Expertenstandards und Rechtssicherheit

 

Iris Ahmadi und Ronald Richter:

 

Leitlinie oder Haftungsfalle?

 

Quelle: http://www.vincentz.net/altenheim > Ihre aktuelle Ausgabe: 07/2005

 

Qualittssicherung

Nationale Expertenstandards zur Dekubitus- und Sturzprvention werfen eine Reihe rechtlicher Fragen auf. Die wichtigste Antwort: Im Rahmen der Sorgfaltspflicht von Heimleitern und Pflegenden fhrt an den Standards kein Weg vorbei.

 

Bereits 1992 wurde zur Qualittsentwicklung in der Pflege eine Koordinationsstelle an der Fachhochschule in Osnabrck eingerichtet das Deutsche Netzwerk fr Qualittsentwicklung in der Pflege (DNQP). Ziel dieses Netzwerkes ist es, hervorragende Leistungen in der Pflege zu frdern, traditionelle Verhaltensmuster zu reflektieren sowie effektive Praktiken aus Qualittsentwicklung und Wissenschaft zu verbreiten. Im Hinblick auf diese Aufgabe wurde durch das DNQP im Jahr 2000 erstmalig ein nationaler Expertenstandard in der Pflege verffentlicht. Inhaltlich befasst sich dieser mit der besonderen Problematik der Vermeidung eines Dekubitus in der Pflege.

Dieser Expertenstandard zur Dekubitusprophylaxe stellt im Konsens mit den Krankenkassen die aktuellste (eine berarbeitung erfolgte im Jahr 2004) und am breitesten akzeptierte Leitlinie dar, bndelt das aktuelle Expertenwissen in diesem Bereich und findet sektorbergreifend in der Pflege Anwendung. Die Errichtung dieses Pflegestandards wurde vom Bundesministerium fr Gesundheit und Soziale Sicherung im Rahmen des Modellprogramms zur Frderung der medizinischen Qualittssicherung gefrdert. Zwischenzeitlich gibt es auch einen Expertenstandard des DNQP zur Sturzprophylaxe. Fr die Betreiber von Pflegeheimen, wie fr die Mitarbeiter, liegt durch diese Einfhrung nationaler Expertenstandards die Frage auf der Hand, welche rechtliche Verbindlichkeit sich aus ihnen ergibt. Droht bei Nichtbefolgung unabwendbar die strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung?

 

Aus juristischer Sicht gilt zunchst grundstzlich zu beachten, dass die Expertenstandards jeweils ein ausgeprgtes fachliches Wissen voraussetzen und ausschlielich auf die professionelle Pflege durch Pflegefachkrfte zugeschnitten sind. So wird im Standard zur Dekubitusprophylaxe ausgefhrt: Die Pflegefachkraft leitet auf der Grundlage der Risikoeinschtzung fr alle identifizierten Risikofaktoren weitere Interventionen ein. Und weiter: Die Delegation von Ttigkeiten der Pflegefachkraft an Pflegehilfskrfte erfolgt im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit. Adressat der Expertenstandards ist damit die Pflegeeinrichtung mit ihren Mitarbeitern. Was gilt fr diese Adressaten, wenn es zu einem Dekubitus oder Sturz kommt und der Standard nachweislich nicht beachtet wurde?

Nach der Definition des DNQP sind die Pflegestandards ein professionell abgestimmtes Leistungsniveau, das den Bedrfnissen der damit angesprochenen Bevlkerung angepasst ist und Kriterien zur Erfolgskontrolle dieser Pflege mit einschliet. Mageblich ist damit das beschriebene Leistungsniveau auf Basis eines Expertenkonsenses. Die Leitlinien sind daher auch aus juristischer Sicht wissenschaftlich basierte Empfehlungen fr ein professionelles Handeln in charakteristischen Situationen. Eine Implementierung dieser Standards in Gesetz fehlt, so dass zumindest unmittelbar eine rechtliche Verbindlichkeit fr die Handelnden nicht besteht. Juristisch haben Expertenstandards damit direkt weder eine haftungsbegrndende noch eine haftungsbefreiende Wirkung, d. h. die bloe Nichtbefolgung fhrt nicht zwingend zur Haftung. Umgekehrt gilt aber: Auch die genaue Einhaltung verhindert allein keinesfalls den strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Vorwurf, Sorgfaltspflichten in der Pflege verletzt zu haben.